Im Hochschulalltag stellt sich oft die Frage „Wann habe ich das Urheberrecht zu beachten? Wann ist ein Bild, eine Grafik, ein Text usw. vom Urheberrecht geschützt?“. In diesem Artikel lesen Sie, welche Kriterien für die Schöpfungshöhe erfüllt sein müssen und was die unterste Grenze für die Schöpfungshöhe ist.
Ein Artikel von Yulia Loose
Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)
Kriterien für die Schöpfungshöhe
Das Urhebergesetz spricht in § 2 Abs. 2 UrhG von sog. „persönlichen geistigen Schöpfungen“. Ein Werk erfüllt diese Kriterien, wenn es:
- eine wahrnehmbare Formgestaltung hat (z.B. Musik-, Schriftstück, Film, Bild, Choreografie),
- eine persönliche Schöpfung darstellt (nicht ausschließlich von Maschinen erstellt¹),
- einen geistigen Gehalt hat (fehlt bei reinem Handwerk) sowie
- Individualität aufweist (Eigentümlichkeit, Originalität)
¹Neuerdings werden ganze Kunstwerke, Romane usw. ausschließlich von künstlicher Intelligenz erstellt. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 2 UrhG stellt sich die Frage nach der Urheberschaft solcher Werke. Einen interessanten Beitrag zum Thema finden Sie hier.
Eine eindeutige Definition fehlt
Der Begriff „ Schöpfungshöhe“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. D.h. es gibt keine eindeutige Definition der Schöpfungshöhe. Vielmehr liegt es bei den Gerichten, den Begriff im Einzelfall auszulegen.
Mit dem Begriff „Schöpfung“ wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt (vgl. Thoms, Der urheberrechtliche Schutz der kleinen Münze, 1980, 246 ff.). Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird (Schulze/Dreier/Schultze, 6. Auflage, § 2 Rn. 16). Das Werk muss von bisher vorhandenen Werken unterscheidbar und darüber hinaus besonders sein. Diese sehr subjektive Betrachtungsweise wird durch Heranziehung bestimmter Indizien etwas objektiver. So können u.U. das Urteil der jeweiligen Fachwelt, der Erfolg des Werks (z.B. eines Musikstücks), die Komplexität (z.B. bei Computerprogrammen), der erste Eindruck von dem Werk, seine Erstmaligkeit usw. für die Schutzfähigkeit eines Werks sprechen.
Keine Rolle bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe spielen dagegen der Aufwand, die Kosten, die investierte Zeit sowie die Qualität und Quantität eines Werks.
Mit dem Begriff „Schöpfung“ wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt (vgl. Thoms, Der urheberrechtliche Schutz der kleinen Münze, 1980, 246 ff.). Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird (Schulze/Dreier/Schultze, 6. Auflage, § 2 Rn. 16). Das Werk muss von bisher vorhandenen Werken unterscheidbar und darüber hinaus besonders sein. Diese sehr subjektive Betrachtungsweise wird durch Heranziehung bestimmter Indizien etwas objektiver. So können u.U. das Urteil der jeweiligen Fachwelt, der Erfolg des Werks (z.B. eines Musikstücks), die Komplexität (z.B. bei Computerprogrammen), der erste Eindruck von dem Werk, seine Erstmaligkeit usw. für die Schutzfähigkeit eines Werks sprechen.
Keine Rolle bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe spielen dagegen der Aufwand, die Kosten, die investierte Zeit sowie die Qualität und Quantität eines Werks.
Die unterste Grenze der Schöpfungshöhe
Es ist allgemein anerkannt, dass Kunst-, Musik-, Sprachwerke als sog. „kleine Münze“ vom Urheberrecht geschützt sind. Die kleine Münze bestimmt die unterste Grenze der gerade noch urheberrechtlich schützbaren Werke. Solche Werke besitzen nur wenig Individualität und heben sich nur leicht von Alltäglichem, Gewöhnlichem, Banalem ab (z.B. einfache Rezeptsammlungen, Jingles, einfache Computerprogramme).
Faustregel
Gehen Sie davon aus, dass das von Ihnen benutzte Werk dem Urheberrecht unterliegt und übernehmen Sie dieses nicht ohne Erlaubnis der urhebenden bzw. rechteinhabenden Person, es sei denn es handelt sich offensichtlich um etwas sehr einfaches und banales.