Wirklich blöd, ...
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Quiz: Ist Ihre Lehre rechtskonform?
Machen Sie jetzt den Check!
Susanne leitet einen Kurs zu Statik im 2. Semester Bau- und Umweltingenieurwesen. Darin erarbeitet sie gemeinsam mit ihren Studierenden, wie stabile Brücken gebaut werden. Beim Erstellen der Kursmaterialien ist sie sich manchmal unsicher, ob sie rechtlich auf der sicheren Seite ist. Dabei würde sie am liebsten alle ihre Materialien frei lizenzieren und als OER auf twillo bereit stellen.
Quizaufgabe:
Begleiten Sie Susanne bei ihrem Kurs und helfen Sie ihr, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Ziehen Sie dazu die Frage auf die richtige Seite und klicken Sie anschließend auf “überprüfen”. Im Anschluss finden Sie über den Button “Erklärung anzeigen” die Auflösung und weitere Tipps.
Viel Spaß!
Das ist nicht ok, weil…
…Bilder in Deutschland auch dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie im Internet frei zugänglich sind und kein Copyrightvermerk angebracht ist. Bilder zur Auflockerung sind nicht vom Zitatrecht erlaubt. Ein zulässiges Bildzitat setzt voraus, dass Susanne sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzt.
TIPP
Verwenden Sie in Ihren Lernmaterialien möglichst
- eigene Bilder
- offen lizenzierte Bilder (z.B. mit CC-Lizenz)
- gemeinfreie Bilder (i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod der/des Urheber:in)
Weitere Informationen zur Verwendung von Bildern in OER erhalten Sie in unserer FAQ. Auf oer.info wird ein OER-Gold-Standard für Fotos definiert und darin auch Quellen für die Suche nach freien Bildern aufgelistet.
Das darf sie,
unter folgenden Bedingungen:
- Sie weist bei dem Bild darauf hin, dass es von Pixabay stammt.
- Sie macht in der Lizenz ihrer Präsentation einen Sondervermerk. Beispiel: Diese Präsentation ist lizenziert unter CC BY 4.0 (sofern am Material nicht anders angegeben).
Mehr dazu erfahren Sie in unserer FAQ.
TIPP
Es gibt einige Alternativen zu Pixabay. In einem Mitschnitt eines Webtalks stellt Sonja Borski Quellen für die Suche nach freien Bildern vor, die mit CC-Lizenzen kompatibel sind. Hier eine kurze Liste:
Das ist nicht ok, weil…
… beim Einbau fremder Werke in ein Video (Screencast) aus rechtlicher Sicht eine Bearbeitung vorliegt. Das Bild, das im Screencast gezeigt wird, wird ein Teil des Videos und kann separat nicht mehr nachgenutzt werden (Remix). In diesem Fall muss Susanne prüfen, ob die Lizenz zum Bild mit der Lizenz des Screencasts kompatibel ist.
Die Pixabay Lizenz ist aufgrund einer Reihe spezifischer Klauseln mit Creative Commons Lizenzen nicht kompatibel. Susanne muss das Pixabay-Bild aus ihrer Präsentation entfernen. Wir erklären dies ausführlicher in unserer FAQ.
TIPP
Am besten überlegen Sie bevor Sie anfangen fremdes OER-Material zu sammeln, wie Sie Ihr eigenes Werk lizenzieren möchten. Dann suchen Sie gezielt nach passenden Materialien zu dieser Lizenz.
Das ist nicht ok, weil…
…das Originalwerk nur mit Bearbeitungsrecht verändert werden darf (Änderungsverbot, § 62 UrhG). Der Zuschnitt eines Bildes gilt in den meisten Fällen als Bearbeitung und ist demnach nicht zulässig.
Nutzen Sie gemeinfreie und offen lizenzierte Materialien – die meisten erlauben eine Bearbeitung. Einen ausführlichen Artikel zum Thema Bearbeitungsrecht und CC-Lizenzen finden Sie bei OERinfo.
Das darf sie.
Susanne darf den Screenshot mit der Grafik in ihrer Präsentation als Bildzitat zeigen. In diesem Fall verwendet sie die Grafik nämlich nicht zur Auflockerung, sondern sie belegt damit ihre Aussage “Damit Brücken halten, brauchen sie stabile Pfeiler” . Damit setzt sie sich inhaltlich mit der Grafik auseinander.
TIPP
Hätte Susanne einen Screenshot vom gesamten Bildschirm gemacht, auf dem der Text vom Fachartikel und weitere Grafiken zu sehen sind, wäre die Verwendung aus oben genannten Gründen nicht erlaubt. Eine Ausnahme wäre, wenn alle Inhalte des Artikels offen lizenziert sind. Dann darf der Artikel im Ganzen oder in Teilen eingebettet werden. Weitere Infos zum Thema Screenshots finden Sie bei OERinfo.
Das ist nicht ok, weil…
… Youtube-Videos nur für den Privatgebrauch heruntergeladen werden dürfen. Zeigt Susanne das heruntergeladene Video in ihrem Kurs ohne Erlaubnis der Urheber:innen, begeht sie eine Urheberrechtsverletzung.
Anders sieht es aus, wenn beim Hochladen auf Youtube von den Urheber:innen die CC BY-Lizenz ausgewählt wurde. Dann sind das Verbreiten, Vervielfältigen und öffentliches zugänglich machen des Videos sowie seine Bearbeitung ausdrücklich erlaubt.
TIPP
Wo Sie den Lizenznachweis finden und wie Sie bei Youtube nach frei lizenzierten Videos suchen können, wird Ihnen in einem Video der Uni Paderborn gezeigt.
Was Susanne jederzeit darf: Das Video in ihre Kursfolien einbetten. Dies ist eine Form der Verlinkung und daher zulässig.
Das ist nicht ok:
Solange nicht aus einem Werk zitiert wird, muss bei der Schranke für die Wissenschaft und Lehre (§ 60a UrhG) etwas differenzierter nach Umfang und Materialart geschaut werden.
Folgendes darf Susanne vollständig nutzen, d.h. in ihrem Seminar zeigen, austeilen, kopieren oder einscannen, in ihre Vorlesung einbauen und in ein Lernmanagementsystem wie z.B. Moodle einstellen:
- Werke, die im Fachhandel nicht mehr erhältlich sind
- Artikel aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften
- Bücher mit einem Umfang bis zu 25 Seiten
- max. 5 Min. lange Musikstücke/Videos
- kleine Werke wie Bilder und Grafiken
Alle anderen Werke wie z.B. Lehrbücher, Presseartikel, Musikstücke und Videos über 5 Min. darf Susanne nur bis zu 15 % in ihrer Lehre nutzen.
Alle Lehrmaterialien, die nach der Schranke in § 60a UrhG verwendet wurden, dürfen nicht als OER auf twillo oder auf anderen Internetplattformen veröffentlicht werden. Denn § 60a UrhG erlaubt die Nutzung nur in begrenzten Öffentlichkeiten innerhalb der Bildungseinrichtung, nicht jedoch im Internet. Weitere Informationen zu § 60a UrhG bekommen Sie in der Urheberrechts-FAQ Hochschullehre.
AUCH HIER UNSER TIPP
Nutzen Sie gemeinfreie und offen lizenzierte Materialien
Das darf sie.
Susanne darf den Fachartikel im PDF-Format per Email an ihre Studentin schicken, da Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften in der Lehre nach § 60a UrhG vollständig genutzt werden dürfen. Mit der Nutzung ist auch eine Vervielfältigung im Wege des Email-Versands gemeint.
Dies gilt jedoch nur für einen eingeschränkten Nutzer:innenkreis. Wenn sie den Artikel in ihre Lehrmaterialien einbauen und diese als OER veröffentlichen möchte, kann sie auf den Artikel mit einem Link verweisen.
Das ist nicht ok.
Susanne darf den kompletten Presseartikel nicht in ihrem Unterricht verwenden. Das heiß, sie darf ihn weder kopieren, zeigen, vorlesen noch austeilen. Allerdings darf sie max. 15 % davon verwenden und auf den Artikel verlinken.
TIPP
Bildungseinrichtungen haben oft Lizenzverträge mit der VG Wort bezüglich der Nutzung bestimmter Werke in der Lehre und Forschung. Informieren Sie sich, welche Verträge Ihre Bildungseinrichtung hat.
Das darf sie.
Die ursprüngliche englische Fassung des Buches ist gemeinfrei, weil die Urheberrechte seit 70 Jahren nach dem Tod von Joseph Baermann Strauss erloschen sind. Susanne kann das Original des Buchs frei benutzen.
Etwas anderes gilt für Übersetzungen des Buchs. Hier bezieht sich die Schutzfrist nicht auf den/die Autor:in, sondern auf den/die Übersetzer:in, weil eine Übersetzung eine geschützte Bearbeitung des Originalwerks ist. Eine noch geschützte Buchübersetzung, darf nur bis zu 15% in der Lehre genutzt werden.
Weitere Informationen zum Thema Gemeinfreiheit finden Sie bei irights.info