In diesem Blogbeitrag erhalten Sie einen Einblick wie Sie fremdes Material in Ihr eigenes übernehmen können. So kann z.B. über eine Nutzungserlaubnis sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Rechte am Werk vorliegen. Die verschiedenen Möglichkeiten diese zu erlangen, werden im Folgenden vorgestellt.
Ein Artikel von Yulia Loose
Bild von Sarah Brockmann, freigegeben unter CC 0 (1.0)
Ihr eigenes Werk können Sie in der Regel problemlos offen lizenzieren. Als urhebende Person haben Sie alle Rechte am Werk. Etwas anderes gilt, wenn Sie die Rechte exklusiv (ausschließlich) oder sehr weitgehend einem Dritten (z.B. einem Verlag oder Ihrer Hochschule nach § 43 UrhG) übertragen haben. Oder Sie sind nicht die einzige urhebende Person. Dann müssen Sie die Entscheidung über die offene Lizenzierung mit den anderen Miturheber:innen gemeinsam treffen.
Aber was gilt, wenn Sie in Ihrem Werk fremdes Material verwenden? Wann dürfen Sie das? Welche Rechte benötigen Sie am fremden Werk? Wann dürfen Sie das fremde Werk (mit-)lizenzieren? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in diesem Blogbeitrag.
Das Urheberrecht ist ein Monopolrecht mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. grundsätzlich ist die Nutzung fremder Werke (ausgenommen der rein privaten Nutzung) untersagt, es sei denn Sie haben dafür eine Erlaubnis. Diese Nutzungserlaubnis kann bereits kraft Gesetzes bestehen, etwa weil ein Werk noch nie urheberrechtlich geschützt war, wie z.B. amtliche Werke (§ 5 UrhG) oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist, da die Schutzfrist von 70 Jahren seit dem Tod der urhebenden Person abgelaufen ist (§ 64 UrhG). Darüber hinaus erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung fremder Werke ohne Erlaubnis der Rechteinhabenden. Diese gesetzlichen Erlaubnisse – auch gesetzliche Lizenzen oder Schranken genannt – sind in §§ 44 ff. UrhG geregelt. Für die Nutzung offener Bildungsmaterialien besonders relevant sind die Schranken des Zitatrechts, § 51 UrhG, Karrikatur, Parodie und Pastiche, § 51a UrhG und Panoramafreiheit, § 59 UrhG. So dürfen Sie z.B. ein fremdes Werk in Ihrem Werk zitieren, wenn die engen Voraussetzungen der § 51 und der §§ 62-63 UrhG erfüllt sind.
Eine Nutzungserlaubnis kann durch einen Lizenzvertrag erteilt werden. Bei offen lizenzierten Werken geschieht dies automatisch mit der Werknutzung, wenn die Lizenzbedingungen eingehalten werden. In anderen Fällen – wenn das Werk weder offen lizenziert noch gemeinfrei ist und keine der gesetzlichen Erlaubnisse greift – müssen Sie die rechteinhabenden Personen (Urheber:innen, einen Verlag, eine Institution o.ä.) fragen bevor Sie dieses in Ihr Werk einbauen, ggf. anpassen und anschließend unter einer offenen Lizenz veröffentlichen. Unterlassen Sie das – begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung, die eine Abmahnung, Schadensersatz und damit verbundene hohe Kosten nach sich ziehen kann.
Um eine rechtskonforme Werknutzung sicher zu stellen gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Übernehmen Sie nach Möglichkeit nur die Idee des Werks, formulieren Sie eigene Gedanken, angelehnt an das Original. Untersagt ist nur die Übernahme fremder Werke in ihrer konkreten Gestalt. Ideen sind dagegen nicht schutzfähig.
- Benötigen Sie das fremde Werk dagegen im Original, holen Sie sich eine Nutzungserlaubnis dafür. In der Regel reicht es, wenn die Rechteinhaber:innen schriftlich – auch per E-Mail – bestätigen, dass Sie das Werk in Ihr offen lizenziertes Werk einbauen, ggf. bearbeiten und Bearbeitungen veröffentlichen dürfen.
Aber Achtung: Eine solche Erlaubnis berechtigt Sie nicht dazu, das fremde Werk mit zu lizenzieren! Eine Mitlizenzierung liegt bereits vor, wenn Sie nicht kenntlich machen, dass das fremde Werk von der offenen Lizenz ausgenommen ist. Denn um ein fremdes Werk mitlizenzieren zu dürfen müssen sie in der Lage sein, anderen in dem Umfang Nutzungsrechte einzuräumen, in dem die jeweilige offene Lizenz dies erlaubt. D.h. Sie müssen entweder ausschließlich alle die Nutzungsrechte am Werk haben, die Sie auch Anderen nach der offenen Lizenz einräumen wollen oder zumindest so weitreichende einfache Nutzungsrechte, die Sie u.a. zeitlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich zu allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten, einschließlich der Unterlizenzierung berechtigen. Diese Rechte müssen Ihnen explizit vertraglich eingeräumt werden.
Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, können Sie auch keine Rechte am Werk Dritten einräumen. Lizenzieren Sie das fremde Werk also mit, obwohl Sie hierfür keine erforderlichen Nutzungsrechte haben, begehen Sie nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern bringen auch die Nutzenden Ihres Werks in eine schwierige Situation. Diese verlassen sich nämlich auf Ihre Lizenzangaben und gehen davon aus, dass Sie über entsprechende Nutzungsrechte am Werk verfügen. Auch die Nutzenden können jedoch abgemahnt werden, wenn sie Ihr Werk mit fremden Inhalten unreflektiert übernehmen und öffentlich teilen. Denn das Urheberrecht kennt keinen Schutz des guten Glaubens in die Berechtigung des Lizenzgebenden. Es besteht vielmehr die Pflicht vor der Nutzung zu prüfen, ob das Werk frei von Rechten Dritter ist.
Wie können Sie also sicherstellen, dass Sie alle erforderlichen Rechte am Werk haben? Dazu bestehen vier Möglichkeiten:
- Sie vereinbaren mit den Rechteinhabenden formfrei, dass Sie das Werk in Ihrem offen lizenzierten Werk nutzen dürfen, nehmen dieses aber explizit von der Lizenz raus: „Dieses Material ist lizenziert mit CC BY 4.0. Von der Lizenz nicht umfasst ist das Werk von XY (Titel, Seite, ggf. URL)“
- Sie vereinbaren mit den Rechteinhabenden, dass diese ihr Werk selbst offen lizenzieren und nutzen das anschließend nach den Bedingungen der vereinbarten offenen Lizenz. Zusätzlich können Sie vereinbaren, dass Sie befugt sind, das Werk unter der vereinbarten Lizenz zu veröffentlichen.
- Sie lassen sich ausschließliche Nutzungsrechte am Werk vertraglich übertragen. Da eine solche Rechteübertragung die urhebende Person selbst von der Nutzung des Werks ausschließt, könnte für diese ein Rechtevorbehalt vereinbart werden. Dann darf die urhebende Person das Werk weiterhin nutzen. Das nennt man eingeschränkte Ausschließlichkeit.
- Sie lassen sich einfache Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbeschränkt und unwiderruflich für alle Nutzungsarten einräumen mit der Option der Unterlizenzierung. In diesem Fall behält die urhebende Person alle Rechte am Werk, Sie dürfen das Werk aber offen lizenzieren.
Mehr Informationen zu den oben genannten Optionen finden Sie in dem Blogbeitrag Autor*innenverträge für OER von Paul Klimpel für OER.Info.
Tipp: Wir haben für Sie entsprechende Muster-Vorlagen für Vertragskonstellation erstellt, diese sind mit der Lizenz, CC 0 bereitgestellt. Passen Sie die Vorlage unbedingt an ihren konkreten Einzelfall an und kontaktieren Sie unseren Support, wenn Sie Unterstützung beim Ausfüllen benötigen.